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   KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02   

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https://dejure.org/2003,32533
KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02 (https://dejure.org/2003,32533)
KG, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 92/02 (https://dejure.org/2003,32533)
KG, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 19 U 92/02 (https://dejure.org/2003,32533)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Auszug aus KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02
    Daß ihr Recht zur Kündigung erst in dem Moment erlischt, in dem das Darlehen in die Deckungsmasse eingestellt wird, und daß es wieder auflebt, sobald das Darlehen aus ihr herausgenommen wird, ist eine Folge, die sich aus dem Gesetz ergibt und nicht vertraglich zu regeln ist bzw. anderenfalls die Annahme einer Ungenauigkeit der Klausel rechtfertigen könnte (vgl. BGH, NJW 1984, 1681, 1682).

    Das Kreditinstitut hat dem Darlehensschuldner auf dessen Verlangen Auskunft zu geben, ob das Darlehen (aktuell) zur Deckungsmasse gehört (BGHZ 90, 161, 173 = NJW 1984, 1681, 1684).

    Zur gesetzlichen Deckungsmasse im Sinne des § 247 Abs. 2 BGB a. F. zählen gemäß EG Art. 2 auch die auf Grund von Sparkassenverordnungen der Bundesländer und der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute gebildeten Deckungsmassen (BGHZ 90, 161 = NJW 1984, 1681, 1684; siehe auch Soergel/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 247 RdNr. 14; von Staudinger/Karsten Schmidt, a. a. O., RdNr. 52; ferner von Staudinger/Martinek, BGB, 13. Aufl., § 247 RdNr. 4).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier der Fall - ein Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht wird (siehe BGHZ 90, 161, 173; BGH, NJW-RR 1989, 41, 43).

    Die Parteien haben sich zwar in der ersten Instanz bereits mit der Entscheidung des BGH vom 16. Februar 1984 (= NJW 1984, 1681) auseinandergesetzt.

    Dieser ist nur in der amtlichen Sammlung (BGHZ 90, 161 ff.) abgedruckt.

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Kündigungsrechtes bei Darlehen - Zulässigkeit

    Auszug aus KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02
    Die in der Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (Anlage K 3) getroffene Verpflichtung der Kläger, die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge zu zahlen, ist als Beschränkung ihres Kündigungsrechts nach § 247 Abs. 1 BGB (a. F.) nur dann wirksam, wenn das Darlehen zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse gehören sollte; dann konnte das Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der das Darlehen zur Deckungssumme gehörte (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 41, 42).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier der Fall - ein Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht wird (siehe BGHZ 90, 161, 173; BGH, NJW-RR 1989, 41, 43).

    Die weitere Entscheidung des BGH zur Darlegungslast der Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 BGB a. F. (NJW-RR 1989, 41, 42) wird auch vom Landgericht im angefochtenen Urteil nicht zitiert.

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Auszug aus KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02
    Für den Darlehensnehmer muß sich aus der Abrede mit der darlehensgewährenden Bank eindeutig ergeben, daß sein Kündigungsrecht nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB (a. F.) ausgeschlossen ist, solange das Darlehen bei der Emissionsbank zur Deckungsmasse gehört (BGHZ 82, 182, 187; von Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 247 RdNr. 59; Soergel/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 247 RdNr. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 247 Anm. 3).
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 30/81

    Ausschluß des Kündigungsrechts - Pfandbriefbank

    Auszug aus KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02
    Auf der anderen Seite ist eine besondere Hervorhebung durch Fett- oder Farbdruck entbehrlich (BGH, NJW 1982, 432).
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